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Satzung des Sportverein „Germania“ Obrigheim e.V.
 
 

Vorbemerkung:

Zur Vereinfachung wurden alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung in der männlichen Form abgefasst, sie beinhalten ausdrücklich auch die weibliche und sächliche Form.
§ 1
Name, Sitz und Eintragung
 
Der Verein führt den Namen „Sportverein „Germania“ Obrigheim e. V.“ und hat seinen Sitz in 74847 Obrigheim.
 
Seine Farben sind blau/gelb.
 
Er ist unter der Nummer VR 440041 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Sportbundes Nord e.V. und der Fachverbände der jeweiligen Abteilungen. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen für sich rechtsverbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Sportverbände in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Verein und seine Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtsprechung dieser Verbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung von Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen an übergeordnete Verbände zu übertragen. Dies gilt ebenso bei Verstößen gegen die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Verbände.
 
Der Verein kann in weiteren Fachverbänden Mitglied werden, deren Sportarten auf wettkampf-, breiten- oder freizeitsportlicher Basis betrieben werden. § 1 Absatz 4 gilt dann entsprechend.
 
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch das Abhalten von Übungsstunden, die Durchführung von Sportveranstaltungen und die Teilnahme an Sportveranstaltungen verwirklicht.
 
Er verurteilt und bekämpft Doping in jeglicher Form und bekennt sich zu den Bestimmungen des Regelwerkes der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA-CODE).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 
§ 3
Mitgliedschaft
 
Der Verein besteht aus:
 
a)    Mitgliedern mit vollem Stimm- und Wahlrecht (Personen über 18 Jahre),
b)    Jugendlichen ohne Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen in der Jugendversammlung (14 –18 Jahre),
c)    Kindern ohne Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen in der Jugendversammlung (unter 14 Jahre),
d)    Ehrenmitgliedern mit vollem Stimm- und Wahlrecht
 
§ 4
Aufnahme
 
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
 
Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem/der/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.
 
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Mitglied des Vorstands delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
 
Zur Ermöglichung einer genauen Statistik müssen die Aufnahmegesuche den Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnung des Betreffenden enthalten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht anderen überlassen werden.
 
Die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge erfolgt ausschließlich durch Lastschriftverfahren.
 
§ 5
Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst zum Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
 
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus folgenden Gründen erfolgen:
 
a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens.
 
b) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands in einer Sitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
 
Die Streichung erfolgt aus folgendem Grund:
 
a) Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und trotz zweimaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachgekommen ist. Das Mitglied ist vorher zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben.
 
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten im Verein. Sie haben Stimmrecht (siehe § 3) in allen sie betreffenden Versammlungen.
 
Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es sich an den Veranstaltungen und den dafür notwendigen Arbeitsdiensten beteiligt und den Anordnungen der jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.
 
§ 7
Einkünfte und Ausgaben des Vereins
 
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
 
a) Vereinsgrundbeitrag der Mitglieder
b) Abteilungsbeiträgen
c) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie der sonstigen Vereinsveranstaltungen
d) freiwilligen Spenden
e) sonstigen Einnahmen
 
Steuernachzahlungen, die aufgrund eines Steuerbescheides des Finanzamtes anfallen, sind innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung von der jeweils steuerpflichtigen Abteilung an die Hauptkasse zu bezahlen. Ein Aufschub von höchsten 3 Monaten kann gewährt werden, wenn ein begründeter schriftlicher Antrag von der betroffen Abteilung beim Vorstand vorliegt.
Steuerzahlungen des Finanzamtes an den Verein sind innerhalb 4 Wochen der entsprechenden Abteilung gutzuschreiben.
 
Jedes Mitglied hat einen Vereinsgrundbeitrag und einen oder mehrere Abteilungsbeiträge zu leisten. Diese sind zum Fälligkeitstermin für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
 
Der Vereinsgrundbeitrag und dessen Fälligkeit wird vom Vorstand festgelegt und muss von den Mitgliedern bei der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
Die Mitgliedsbeiträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über eine Stundung oder Erlassung auf Zeit entscheidet der Vorstand.
 
Die Höhe der Abteilungsbeiträge wird durch die Abteilungen festgelegt. Die Festlegung bedarf der Zustimmung der Mitglieder bei der Abteilungsversammlung.
 
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
 
a)    Verwaltungsausgaben
b)    Aufwendungen im Sinne des § 2
 
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
 
§ 8
Vermögen
 
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
 
§ 9
Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
 
a)    die Mitgliederversammlung, (§ 19)
b)    der Vorstand (§ 10)

§ 10
Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus einem gleichberechtigten Team, dass sich aus einem Vertreter der verschiedenen Abteilungen zusammensetzt.
 
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des gleichberechtigten Vorstandsteams. Jeder ist stets einzelvertretungsberechtigt.

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand.
 
 
§ 11
Vorstandswahl
 
Die Wahl des Vorstandes sowie etwaiger Ausschüsse erfolgt auf eine Zeit von zwei Jahren. Jede Abteilungsleitung stellt eine Person aus ihren Reihen, die ihre Interessen im Vorstand vertritt und die in der Mitgliederversammlung für ein Vorstandsamt kandidiert bzw. in ein solches gewählt werden soll.
Die gewählten Funktionsträger bleiben bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt.  Eine Wiederwahl sowie Blockwahlen sind zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3-Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder zulässig.
 
§ 12
Befugnisse des Vorstandes
 
Den Mitgliedern des gleichberechtigten Vorstandsteams obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und der Verwaltung des Vereinsvermögens.

Einer der gleichberechtigten Vorsitzenden leitet die Verhandlungen des Vorstandes, beruft den Vorstand so oft die Lage der Geschäfte es erfordert oder, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein.

Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich (die Einladung per E-Mail entspricht der Schriftform) erfolgen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzung ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000 € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitern des Vereins sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werksleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000 € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung durch mindestens 2/3 Mehrheit des Vorstandes erteilt ist.


§ 13
Ausschüsse
 
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
 
 
§ 14
Geschäftsführung
 
Der Geschäftsführer wird vom Vorstand ernannt.

Der Geschäftsführung obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Sie hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind von der Geschäftsführung und vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

Die Geschäftsführung verwaltet die Hauptkasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten.

Der Vorstand kann beschließen, einen bezahlten Geschäftsführer einzustellen.
 
§ 15
Abteilungen
 
Die Mitgliederversammlung kann die Gründung von rechtlich unselbständigen Abteilungen beschließen. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben ihres sportlichen Bereichs unter Beachtung der Satzung, der Vereinsordnungen sowie der Beschlüsse der Vereinsorgane. Näheres regelt die Abteilungsordnung.
 
 
§ 16
Jugendvertretung
 
Die Gesamtjugendvertretung vertritt die Interessen der Vereinsjugend gemäß der Jugendordnung. Ihr gehören alle Kinder und jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten Mitglieder des Jugendausschusses an.
 
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung. Stimmberechtigt ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
 
§ 17
Kassenprüfer
 
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.
 
Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
 
Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.
 
§ 18
Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
 
§ 19
Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
und außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Einmal jährlich findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss 14 Tage vorher von der Geschäftsführung im Obrigheimer Gemeindeblatt und der Vereinshomepage bekannt gegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in den Händen eines Vorstandsmitglieds sein.
 
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
 
a)    Jahresberichte
b)    der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
c)    Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d)    Neuwahlen des Vorstands und der Kassenprüfer
e)    Anträge
f)     Verschiedenes
 
Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandsteams geleitet.
 
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Eine geheime Beschlussfassung oder Wahl erfolgt, wenn dies von 10% der anwesenden Stimmberechtigten beantragt wird.
 
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
 
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen. Ferner kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der vorgenannten Absätze entsprechend.
 
§ 20
Datenschutz
 
Personenbezogene Daten werden gemäß „Datenschutzordnung“ behandelt, die vom Vorstand erlassen wird.

§ 21
Haftung
 
Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
 
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
 
§ 22
Auflösung
 
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obrigheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Sports zu verwenden hat.
 
§ 23
Schlussbestimmungen
 
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.03.2023 neu gefasst und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 
Ergänzend zur Satzung gelten folgende Ordnungen:
 
Geschäftsordnung und Wahlordnung
Kassenordnung
Jugendordnung
Ehrungsordnung
Abteilungsordnungen
 
 
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