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Satzung des Sportverein „Germania“ Obrigheim e.V.
 
§ 1 Name, Sitz und Eintragung
 
Der Verein führt den Namen „Sportverein Germania Obrigheim“ und hat seinen Sitz in 74847 Obrigheim.
 
Seine Farben sind blau/gelb.
 
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mosbach eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Er ist Mitglied des Badischen Sportbundes und verschiedener Fachverbände:
 
Soweit es sich um Beachtung der Satzungen, Ordnungen und Einzelentscheidungen der Fachverbände handelt, gelten deren Satzungen und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung rechtsverbindlich für den Verein mit seinen Sparten und deren Einzelmitglieder. Der Verein mit seinen Sparten und deren Einzelmitglieder unterwerfen sich der Rechtssprechung der jeweiligen Fachverbände und ermächtigen diese, die ihnen überlassenen Befugnisse bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen Satzungen und Ordnungen an die übergeordneten Fachverbände und den Badischen Sportbund zu übertragen.
 
Der Verein hat rechtlich selbständige und unselbständige Abteilungen.
 
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege, Förderung und Verbreitung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
 
Er verurteilt und bekämpft Doping in jeglicher Form und bekennt sich zu den Bestimmungen des Regelwerkes der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA-CODE).
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
Der Verein besteht aus:
 
a)    aktiven Mitgliedern mit vollem Stimm- und Wahlrecht (Personen über 18 Jahre),
b)    Jugendlichen ohne Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen in der Jugendversammlung (14 –18 Jahre),
c)    Kindern ohne Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen in der Jugendversammlung (unter 14 Jahre),
d)    passiven Mitgliedern mit vollem Stimm- und Wahlrecht, soweit sie über 18 Jahre alt sind,
e)    Ehrenmitgliedern mit vollem Stimm- und Wahlrecht
 
§ 4 Aufnahme
 
Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, deren bürgerlicher Ruf unbescholten ist.
 
Anmeldungen zur Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand über die Geschäftsführung zu richten. Zur Ermöglichung einer genauen Statistik müssen die Aufnahmegesuche den Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnung des Betreffenden enthalten. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht anderen überlassen werden.
Die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge erfolgt ausschließlich durch Lastschriftverfahren.
 
§ 5 Austritt, Ausschluss, Vereinsstrafen, Ende der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsgemäßen Rechte kommen sofort zum Erlöschen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt erst zum Jahresende. Der Verein behält sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsrückstände innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
 
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
 
a)    Wenn ein Mitglied längere Zeit seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt und trotz mehrmaliger Aufforderung seinen Zahlungen nicht nachgekommen ist.
b)    bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen grob unsportlichen Betragens.
c)     wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender oder beeinträchtigender Handlungen.
 
Das Mitglied ist vorher zu hören, sofern seine Anschrift bekannt ist. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Dem Verein gehörende Inventarstücke, Sportausrüstungen und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben. Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Strafen verhängt werden, wenn die unter a) – c) genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Höhe der disziplinarischen Strafe liegt im Ermessen des Gesamtvorstandes. Es gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für den Ausschluss.
 
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
Geehrte, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen sie betreffenden Versammlungen.
 
Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen zur Pflicht gemacht. Außerdem wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es sich an den Veranstaltungen und den dafür notwendigen Arbeitsdiensten beteiligt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet.
 
Für Angehörige von Betriebssportgemeinschaften gelten die vom Badischen Sportbund erlassenen Bestimmungen.

§ 7 Einkünfte und Ausgaben des Vereins
 
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
 
a) Beiträgen und Aufnahmegebühren der Mitglieder
b) Einnahmen aus Wettkämpfen sowie der sonstigen Vereinsveranstaltungen
c) freiwilligen Spenden
d) sonstigen Einnahmen
e) Spartenbeiträgen
 
Steuernachzahlungen, die aufgrund eines Steuerbescheides des Finanzamtes anfallen, sind innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung von der jeweils steuerpflichtigen Abteilung an die Hauptkasse zu bezahlen.
Ein Aufschub von höchsten 3 Monaten kann gewährt werden wenn ein begründeter schriftlicher Antrag der betroffen Abteilung beim Vorstand vorliegt.
Steuerrückzahlungen des Finanzamtes an den Verein sind innerhalb 4 Wochen der entsprechenden Abteilung gutzuschreiben.
 
Jedes Mitglied hat einen Vereinsbeitrag und einen oder mehrere Abteilungsbeiträge zu leisten. Diese sind im Voraus zu entrichten.
Der Vereinsgrundbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.
Der Vereinsgrundbeitrag muss von den Mitgliedern bei der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
Die Geldbeträge dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über eine Stundung oder Erlassung auf Zeit entscheidet der Vorstand.
Die Höhe der Abteilungsbeiträge wird durch die Abteilungen festgelegt. Die Festlegung bedarf der Zustimmung der Mitglieder bei der Abteilungsversammlung.
Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.
 
Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:
a)    Verwaltungsausgaben
b)    Aufwendungen im Sinne des § 2
 
Für besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung einzuholen.
 
§ 8 Vermögen
 
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
 
§ 9 Organe des Vereins
 
Organe des Vereins sind:
 
a)    die Mitgliederversammlung, (§ 18)
b)    der Vorstand (§ 10)
c)    die Abteilungsversammlung
d)    die Jugendversammlung

§ 10 Vorstand
 
Der Gesamtvorstand besteht aus:
 
a)    dem/der ersten Vorsitzenden                             
b)    dem/der zweiten Vorsitzenden                            
c)    dem/der Geschäftsführer/in
d)    den Abteilungsleitern mit je einem genannten Vertreter
e)    den Abteilungs-Jugendleitern
f)     dem Gesamtjugendvertreter
g)    dem Ehrenpräsidenten
 
§ 11 Vorstandswahl
 
Die Wahl des Vorstandes sowie etwaiger Ausschüsse erfolgt auf eine Zeit von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Neuwahl zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch 2/3-Mehrheitsbeschluss der Gesamtvorstandsmitglieder zulässig.
 
§ 12 Befugnisse des Vorstandes
 
Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer.
 
Der Geschäftsführer wird nicht durch die Mitgliederversammlung gewählt, sondern durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam bestimmt (§ 30 BGB) und eingestellt.
 
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer gemeinsam, vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 5.000,- € sowie bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Sponsoringverträge, Verträge mit Mitarbeitern des Vereins sowie Sportlern, Trainern und sonstigen Dritten, die eine Dienst- oder Werkleistung zum Gegenstand haben) wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstands gem. § 26 BGB vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 10.000,- € sowie Dauerschuldverhältnisse mit einem Jahresgeschäftswert über 10.000,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstands erteilt ist.
 
Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis. Ebenso wird im Innenverhältnis fest geschrieben, dass nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden, die gemeinsame Vertretung durch den 2. Vorsitzenden und Geschäftsführer eintritt.
 
Befugnisse des 1. Vorsitzenden:

a)    Oberleitung des Vereins,
b)    Vertretung des Vereins nach außen,
c)    Zielsetzungskoordinator,
d)    Finanzoberverwaltung,
e)    Öffentlichkeitsarbeit,
f)     Ansprechpartner für Schrift- bzw. Geschäftsführer.

Befugnisse des 2. Vorsitzenden:

a)    Schriftgutverwaltung    
b)    Mitgliederverwaltung                                                               
c)    Mitgliederbetreuung der Abteilungen und Beteiligung bei sportlichen Belangen
d)    Mittler zwischen Rathaus und Abteilungen
e)    Meldewesen                                                   

Zusätzliche Befugnisse nach Absprache zwischen 1. und 2. Vorsitzenden:

a)    Abteilungsbetreuung und Beteiligung bei sportlichen Belangen
b)    Mittler zwischen Rathaus und Abteilungen
c)    Eigentumsregistrierung und Beschaffung für den Gesamtverein
d)    Planung von Veranstaltungen und Aufsicht
e)    kulturelle Belange (nicht abteilungsbezogen)
f)     Ansprechpartner für Festwarte
 
Der Vorstand hat das Recht, an jeder Besprechung oder Sitzung der einzelnen Abteilungen teilzunehmen.
 
Beschlüsse der Gesamtvorstandschaft sind für die Vorstandschaft bindend. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen müssen schriftlich erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 
Dem Schrift-/Geschäftsführer  obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen. Die Protokolle sind vom Schrift-/Geschäftsführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
 
Der Geschäftsführer verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Vierteljährlich wird die Kassenführung anhand der Exceltabelle von der Vorstandschaft kontrolliert. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des 1. Vorsitzenden oder eines Stellvertreters leisten. Der Gesamtvorstand ist berechtigt, den 1. Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtsverhandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.
 
Die Abteilungsleiter haben die Leitung der ihnen anvertrauten Abteilungen. Sie haben das Recht, an jeder Besprechung, Sitzung oder Versammlung innerhalb der Abteilung teilzunehmen. Beschlüsse mit der Gemeinde sind nur nach Absprache mit dem 1.Vorstand erlaubt. Für ihre Tätigkeit sind sie dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich. Die Abteilungsleiter, oder eine Vertretung, berichten in regelmäßigen Abständen, oder bei besonderen Vorkommnissen, über die laufenden Ereignisse in den jeweiligen Abteilungen an den Vorstand. Sie haben die Aufsicht über die Gerätschaften und sonstigen Inventarstücke des Vereins. Auch sind sie für die ständige Brauchbarkeit derselben verantwortlich. Über sämtliche Geräte und Inventarstücke haben sie ein genaues Verzeichnis zu führen. Die Beisitzer vertreten die jeweiligen Belange ihrer Interessengruppen.

§ 13 Ausschüsse
 
Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.
 
§ 14 Jugendvertretung
 
Die Gesamtjugendvertretung vertritt die Interessen der Vereinsjugend gemäß der Jugendordnung.
Die Jugendvertretung der einzelnen Sparten kann sich eigene, von der Vorstandschaft genehmigte Richtlinien für ihre Aufgaben schaffen. Für deren Einhaltung hat der jeweilige Abteilungsleiter verantwortlich zu sorgen. Er ist auch für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung evtl. zugewiesener Geldmittel verantwortlich.
 
§ 15 Kassenprüfer
 
Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder 2 Kassenprüfer gewählt. Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Hauptkassierer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch Revision der Vereinskassen, der Bücher und Belege, haben sie sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins auf dem Laufenden zu halten. In jedem Quartal muss mindestens eine Revision stattfinden.  Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
 
§ 16 Geschäftsjahr
 
Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.
 
§ 17 Ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) und Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Im ersten Vierteljahr eines jeden Geschäftsjahres findet die Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin der Versammlung muss 14 Tage vorher im Obrigheimer Gemeindeblatt bekannt gegeben werden. Anträge zur jährlichen Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen 10 Tage vor der Versammlung in den Händen des 1.Vorsitzenden sein.
 
Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
 
a)    Jahresberichte
b)    der Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprfer
c)     Entlastung des Vorstandes und der Ausschüsse
d)    Alle 2 Jahre: Neuwahlen des 1. und 2. Vorsitzenden und der Kassenprüfer, der Geschäftsführer wird nach §12 vom 1. und 2. Vorsitzenden bestimmt und eingestellt.
e)    Anträge
f)     Verschiedenes
 
Eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzuschreiben bzw. niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses, der der Versammlung auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Nachdem der 1. Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz und die Durchführung der weiteren Wahlen. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht einstimmig durch Zuruf erfolgen, eine Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst auf Verlangen von mindestens 1/10 aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe 5 Tage vor dem Termin im Obrigheimer Gemeindeblatt an die Mitglieder öffentlich erfolgt.
 
§ 18 Wahlausschuss
 
Alle zwei Jahre kann durch die Mitgliederversammlung ein eigener Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, gewählt werden. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die in längerer Zugehörigkeit zum Verein die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören. Der Wahlausschuss hat die Neuwahlen rechtzeitig vorzubereiten und geeignete Kandidaten für die Vereinsämter aufzustellen. Seine Vorschläge werden der Mitgliederversammlung vorgelegt.
 
Der vom Wahlausschuss aus seinen Reihen gewählte Leiter hat in der Versammlung als Alterspräsident die Entlastung des alten Vorstandes und die Neuwahlen durchzuführen.
 
§ 19 Haftung
 
Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
 
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
 
§ 20 Auflösung
 
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder einen diesbezüglichen Beschluss in einer jährlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung fassen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Obrigheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und sportliche Zwecke zu verwenden hat.
Bei Wiedergründung des Vereins, mit dem gleichen Namen und denselben Zwecken, ist das noch verwaltete Vermögen dem neugegründeten Verein ungeteilt wieder zu übergeben.
 
§ 21 Schlussbestimmungen
 
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die seitherige Satzung außer Kraft.
 
Ergänzend zur Satzung gelten folgende Ordnungen:
 
Geschäftsordnung und Wahlordnung
Kassenordnung
Jugendordnung
Ehrungsordnung
 
 
 
Obrigheim, 22.02.2013
 
 
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